Sehr geehrte Eltern!
Im Folgenden gebe ich Ihnen einige Erlasse des Niedersächsischen Kultusministers zur Kenntnis. Ich möchte Sie bitten, Ihre Kinder auf die Einhaltung dieser Erlasse hinzuweisen. Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, dass Sie von den Erlassen Kenntnis genommen haben.
- Simons-Schiller, Schulleiterin -
1. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 08.03.67 – BGBl. 1, S.432) mit in die Schule zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffen-Gesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere Spring- oder Fall-messer, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, usw.) ferner Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (z.B. Jagdschein) sind oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwertet zu werden.
3. Alle Schüler/innen sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule
RdErl. d. MK v. 3.6.2005 - 23-82 114/5 (SVBl 7/2005 S.351) - VORIS 21069 -
Bezug: Erl. v. 9.1.1989 - 304-82114/4 (SVBl. S.31) - VORIS 21069 00 00 07 012